Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Gerotron Communication GmbH vom 01.04.2026

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgrundlagen und Formvorschriften

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Gerotron Communication GmbH mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten insbesondere für Verträge über Lieferungen, Leistungen, Entwicklungsarbeiten, technische Dienstleistungen sowie sonstige geschäftliche Leistungen der Gerotron Communication GmbH.

2. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich und schriftlich durch die Gerotron Communication GmbH zugestimmt wurde. Das Erfordernis einer ausdrücklichen Zustimmung gilt uneingeschränkt auch dann, wenn die Gerotron Communication GmbH in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden Lieferungen, Leistungen oder Zahlungen vorbehaltlos ausführt oder entgegennimmt.

3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung ebenfalls für sämtliche zukünftigen Vertragsverhältnisse mit demselben Kunden, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.

4. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für die Feststellung des Inhalts und Umfangs solcher Individualvereinbarungen ist jedoch – vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises – ausschließlich die schriftliche Vereinbarung beziehungsweise die schriftliche Bestätigung der Gerotron Communication GmbH maßgeblich.

5. Rechtserhebliche Erklärungen und Mitteilungen des Kunden, insbesondere Fristsetzungen, Rücktritts-, Minderungs- oder Kündigungserklärungen, Mängelanzeigen oder sonstige vertragsrelevante Erklärungen, bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

6. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schriftform vorgesehen ist, wird die Anwendung der Auslegungsregel des § 127 Abs. 2 BGB ausdrücklich ausgeschlossen. Elektronische Kommunikationsformen erfüllen die Schriftform nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

7. Hinweise auf gesetzliche Vorschriften dienen ausschließlich der Klarstellung. Auch ohne ausdrückliche Bezugnahme gelten die gesetzlichen Vorschriften ergänzend, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen wurden.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss und Vertragsinhalt

1. Sämtliche Angebote, Preisangaben, Produktinformationen, technischen Daten, Kataloge, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen sowie sonstige Erklärungen der Gerotron Communication GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden. Dies gilt auch für Angaben in elektronischer Form, Werbematerialien, Datenblättern oder Präsentationen.

2. Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags. Sofern sich aus der Bestellung nichts Abweichendes ergibt, ist die Gerotron Communication GmbH berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach Zugang anzunehmen.

3. Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung der Gerotron Communication GmbH oder durch Ausführung der Lieferung beziehungsweise Leistung zustande. Maßgeblich für Inhalt, Umfang und Gegenstand des Vertrags ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der Gerotron Communication GmbH einschließlich der hierzu gehörenden Anlagen, technischen Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen.

4. Mündliche Zusagen, Nebenabreden, Garantien oder sonstige Erklärungen von Mitarbeitern, Handelsvertretern oder sonstigen Beauftragten der Gerotron Communication GmbH sind nur verbindlich, wenn sie durch die Gerotron Communication GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

5. Änderungen, Ergänzungen oder nachträgliche Anpassungen des Vertrags, einschließlich Änderungen dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Gerotron Communication GmbH.

6. Angaben zu technischen Eigenschaften, Leistungsdaten, Einsatzmöglichkeiten, Kompatibilitäten, Maßen, Gewichten, Belastbarkeiten oder sonstigen produktspezifischen Merkmalen dienen ausschließlich der allgemeinen Beschreibung der Produkte und Leistungen. Sie stellen weder garantierte Beschaffenheitsmerkmale noch zugesicherte Eigenschaften oder selbständige Garantien dar, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet wurden.

7. Öffentliche Äußerungen, Empfehlungen oder Werbeaussagen von Herstellern, Lieferanten, Vorlieferanten oder sonstigen Dritten gelten nicht als vertragsrelevante Beschaffenheitsvereinbarung zwischen der Gerotron Communication GmbH und dem Kunden.

8. Die Gerotron Communication GmbH behält sich handelsübliche, technisch notwendige oder produktionsbedingte Änderungen hinsichtlich Konstruktion, Material, Verarbeitung, Farbe, Abmessungen, Spezifikationen oder technischer Ausführung vor, sofern dadurch die vertragsgemäße Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die Änderung für den Kunden zumutbar ist.

9. An sämtlichen dem Kunden im Zusammenhang mit Angeboten oder Vertragsverhandlungen überlassenen Unterlagen, Zeichnungen, Kalkulationen, Datenblättern, technischen Informationen, Mustern oder sonstigen Dokumentationen behält sich die Gerotron Communication GmbH sämtliche Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte uneingeschränkt vor. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gerotron Communication GmbH Dritten zugänglich zu machen, zu vervielfältigen oder außerhalb des Vertragszwecks zu verwenden.

§ 3 Produkteigenschaften, technische Ausführung, Beschaffungsrisiko und Schutzrechte

1. Angaben der Gerotron Communication GmbH zu Produkten, technischen Spezifikationen, Leistungsmerkmalen, Einsatzmöglichkeiten, Kompatibilitäten, Normen, Referenzwerten oder sonstigen technischen Eigenschaften dienen ausschließlich der allgemeinen Produktbeschreibung, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung, Garantie oder zugesicherte Eigenschaft bezeichnet wurden.

2. Zeichnungen, technische Unterlagen, Datenblätter, Abbildungen, Muster, Gewichts- und Maßangaben, Schaltbilder sowie sonstige technische Informationen stellen keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit oder Eignung der Produkte dar. Dies gilt ebenfalls für Angaben in elektronischer Form, Werbematerialien, Präsentationen oder sonstigen Veröffentlichungen der Gerotron Communication GmbH oder ihrer Vorlieferanten.

3. Öffentliche Äußerungen, Produktbeschreibungen oder Werbeaussagen von Herstellern, Zulieferern oder sonstigen Dritten gelten nicht als vereinbarte Beschaffenheit der Produkte und begründen weder Garantie- noch Haftungsansprüche gegenüber der Gerotron Communication GmbH.

4. Eine bestimmte Verwendung, Einsatzmöglichkeit oder Eignung der Produkte für konkrete Anwendungen des Kunden wird ausschließlich dann Vertragsbestandteil, wenn diese durch die Gerotron Communication GmbH ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurde. Der Kunde bleibt unabhängig davon verpflichtet, die Eignung der Produkte für den vorgesehenen Einsatzzweck eigenverantwortlich zu prüfen.

5. Soweit nichts Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, schuldet die Gerotron Communication GmbH keine Einhaltung spezieller nationaler oder internationaler Vorschriften, Zulassungen, Zertifizierungen oder öffentlich-rechtlicher Anforderungen am Verwendungsort der Produkte. Die Verantwortung für die Einhaltung solcher Anforderungen liegt ausschließlich beim Kunden.

6. Die Gerotron Communication GmbH ist ausschließlich verpflichtet, aus eigenem Vorrat beziehungsweise aus ordnungsgemäß abgeschlossenen Deckungsgeschäften zu liefern. Eine Verpflichtung zur anderweitigen Beschaffung besteht nicht.

7. Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos, einer Garantie für die jederzeitige Verfügbarkeit der Produkte oder einer verschuldensunabhängigen Einstandspflicht erfolgt ausschließlich bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

8. Produktbezogene Änderungen aufgrund technischer Weiterentwicklungen, Herstelleränderungen, Bauteilumstellungen, Produktionsanpassungen oder gesetzlicher Anforderungen bleiben vorbehalten, sofern hierdurch die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

9. Die Gerotron Communication GmbH behält sich an sämtlichen technischen Unterlagen, Zeichnungen, Angeboten, Berechnungen, Softwarebestandteilen, Quellcodes, Entwicklungsleistungen, Schaltplänen und sonstigen produktbezogenen Informationen sämtliche Eigentums-, Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte vor.

10. Der Kunde ist nicht berechtigt, technische Informationen oder Produkte der Gerotron Communication GmbH ohne vorherige schriftliche Zustimmung zu analysieren, zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren, zu reproduzieren oder Dritten zugänglich zu machen, soweit dies gesetzlich zulässig ausgeschlossen werden kann.

11. Soweit Produkte nach Vorgaben, Zeichnungen, Spezifikationen oder sonstigen Anweisungen des Kunden gefertigt oder beschafft werden, übernimmt der Kunde die Verantwortung dafür, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt die Gerotron Communication GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen oder sonstiger Rechtsverstöße auf erstes Anfordern frei.

12. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Produkten oder Leistungen der Gerotron Communication GmbH zugänglich gemachten vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Durchführung des jeweiligen Vertrags zu verwenden.

§ 4 Lieferfristen, Liefertermine, Selbstbelieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen gelten ausschließlich dann als verbindlich, wenn sie von der Gerotron Communication GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Angaben zu Lieferzeiten in Angeboten, Auftragsbestätigungen, technischen Unterlagen oder sonstigen Dokumentationen stellen lediglich unverbindliche Richtwerte dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

2. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt frühestens mit vollständiger Klärung sämtlicher technischer, kaufmännischer und organisatorischer Einzelheiten des Auftrags sowie erst nach Eingang aller vom Kunden beizubringenden Unterlagen, Freigaben, Genehmigungen, Informationen oder vereinbarten Anzahlungen.

3. Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzt ferner voraus, dass der Kunde sämtliche vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungs-, Informations- oder Zahlungspflichten nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen angemessen, ohne dass es einer gesonderten Mitteilung bedarf.

4. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk oder Lager der Gerotron Communication GmbH verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versand ohne Verschulden der Gerotron Communication GmbH verzögert.

5. Teillieferungen sowie vorzeitige Lieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.

6. Soweit Entwicklungsleistungen, technische Anpassungen, Projektarbeiten oder kundenspezifische Fertigungen Vertragsbestandteil sind, beginnen Lieferfristen erst nach vollständigem Abschluss der jeweiligen Entwicklungs-, Abstimmungs- oder Freigabephase.

7. Die Gerotron Communication GmbH übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Sie ist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern sie trotz ordnungsgemäß abgeschlossener kongruenter Deckungsgeschäfte von ihren Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wird und sie die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Eine Verpflichtung zur Beschaffung bei alternativen Bezugsquellen besteht nicht.

8. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen außerhalb des Einflussbereichs der Gerotron Communication GmbH. Hierzu zählen insbesondere:

  • Pandemien und Epidemien,
  • behördliche Maßnahmen, Embargos oder Exportbeschränkungen,
  • Rohstoff-, Energie- oder Materialknappheit,
  • Cyberangriffe oder Ausfälle von IT- und Kommunikationssystemen,
  • Streiks, Arbeitskämpfe oder Betriebsstörungen,
  • Transportverzögerungen oder Störungen internationaler Lieferketten.

9. Die Gerotron Communication GmbH wird den Kunden über erhebliche Lieferverzögerungen nach Möglichkeit informieren. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, allein aufgrund unverbindlicher Terminüberschreitungen Ansprüche geltend zu machen.

10. Gerät die Gerotron Communication GmbH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug, hat der Kunde zunächst eine angemessene schriftliche Nachfrist zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils vom Vertrag zurücktreten.

11. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs, insbesondere Ansprüche auf Ersatz mittelbarer Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfälle, entgangenen Gewinns oder sonstiger Vermögensschäden, sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

12. Die gesetzlichen Rechte der Gerotron Communication GmbH, insbesondere bei Ausschluss der Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder fehlender Selbstbelieferung, bleiben unberührt.

§ 5 Höhere Gewalt, behördliche Eingriffe und sonstige Leistungshindernisse

1. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und von der Gerotron Communication GmbH nicht zu vertretende Umstände befreien die Gerotron Communication GmbH für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung, soweit die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen hierdurch wesentlich erschwert, vorübergehend unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar wird.

2. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere, jedoch nicht abschließend:

  • Naturkatastrophen, Feuer-, Wasser- oder Sturmschäden, Überschwemmungen oder Erdbeben,
  • Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Terroranschläge, politische Unruhen oder Sabotageakte,
  • Pandemien, Epidemien, Infektionsschutzmaßnahmen oder sonstige Gesundheitskrisen,
  • Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen oder sonstige kollektive Arbeitsmaßnahmen,
  • Energie-, Rohstoff- oder Materialmangel,
  • erhebliche Störungen nationaler oder internationaler Liefer- und Transportketten,
  • Cyberangriffe, IT-Ausfälle oder Ausfälle von Telekommunikations- und Datennetzen,
  • behördliche Maßnahmen, Betriebsuntersagungen, Sanktionen, Embargos, Export- oder Importbeschränkungen,
  • Zollmaßnahmen, außenwirtschaftliche Beschränkungen oder sonstige nationale und internationale Handelsrestriktionen

3. Den Fällen höherer Gewalt stehen sämtliche sonstigen unvorhersehbaren Betriebs-, Produktions- oder Beschaffungshindernisse gleich, die außerhalb des Einflussbereichs der Gerotron Communication GmbH liegen und auch bei Anwendung kaufmännisch angemessener Sorgfalt nicht vermeidbar gewesen wären.

4. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn entsprechende Ereignisse bei Vorlieferanten, Unterlieferanten, Herstellern, Logistikunternehmen oder sonstigen Erfüllungsgehilfen eintreten.

5. Die Gerotron Communication GmbH übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder verspäteter Selbstbelieferung durch Vorlieferanten ist die Gerotron Communication GmbH berechtigt, ihre Liefer- und Leistungspflichten entsprechend anzupassen, zu verschieben oder ganz beziehungsweise teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sofern sie die Nichtbelieferung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

6. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich automatisch um die Dauer der Behinderung einschließlich einer angemessenen Wiederanlauf- und Organisationsfrist.

7. Die Gerotron Communication GmbH wird den Kunden über Beginn und voraussichtliche Dauer derartiger Leistungshindernisse informieren, sobald ihr entsprechende Erkenntnisse vorliegen und dies unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände zumutbar ist.

8. Dauert ein Leistungshindernis länger als drei Monate an oder ist das Ende der Behinderung nicht absehbar, ist die Gerotron Communication GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erhaltene Gegenleistungen für nicht mehr zu erbringende Leistungen werden erstattet.

9. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung, Nichterfüllung, Produktionsstillstand, Betriebsunterbrechung oder entgangenem Gewinn infolge höherer Gewalt oder vergleichbarer Ereignisse, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

10. Soweit die Gerotron Communication GmbH aufgrund nationaler oder internationaler Exportkontroll-, Sanktions- oder Außenwirtschaftsvorschriften an der Vertragserfüllung gehindert ist, gilt dies ebenfalls als Fall höherer Gewalt beziehungsweise als Leistungshindernis außerhalb ihres Verantwortungsbereichs.

11. Die gesetzlichen Rechte der Gerotron Communication GmbH wegen Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder Wegfalls der Leistungspflicht bleiben unberührt.

§ 6 Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Annahmeverzug und Exportkontrolle

1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde, erfolgen sämtliche Lieferungen EXW ab Werk beziehungsweise Lager der Gerotron Communication GmbH gemäß den jeweils gültigen Incoterms®.

2. Die Wahl von Versandart, Versandweg, Transportmittel, Verpackung und Versandunternehmen erfolgt nach billigem Ermessen durch die Gerotron Communication GmbH, sofern der Kunde keine verbindlichen schriftlichen Weisungen erteilt hat.

3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe der Lieferung an das Transportunternehmen, den Frachtführer, Spediteur oder sonstigen Versanddienstleister auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt und auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder zusätzliche Leistungen übernommen wurden.

4. Verzögert sich der Versand, die Übergabe oder die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

5. Der Abschluss von Transport-, Lager- oder sonstigen Versicherungen erfolgt ausschließlich auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten.

6. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen der Gerotron Communication GmbH zumutbar sind. Jede Teillieferung kann gesondert fakturiert werden.

7. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungs-, Informations- oder Abnahmepflichten, ist die Gerotron Communication GmbH berechtigt, Ersatz der hierdurch entstehenden Schäden und Mehraufwendungen zu verlangen. Hierzu zählen insbesondere Lager-, Transport-, Handling-, Versicherungs-, Finanzierungs- und Verwaltungskosten.

8. Für jede angefangene Kalenderwoche des Annahmeverzugs kann die Gerotron Communication GmbH eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,25 % des Nettoauftragswertes der betroffenen Lieferung verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder lediglich ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

9. Die Gerotron Communication GmbH ist berechtigt, bei Annahmeverzug des Kunden oder bei nicht rechtzeitiger Mitwirkung nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist erneut zu beliefern.

10. Befindet sich der Kunde mit Zahlungen oder sonstigen wesentlichen Verpflichtungen in Verzug, ist die Gerotron Communication GmbH berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher offenen Forderungen zurückzuhalten.

11. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher anwendbarer nationaler und internationaler Vorschriften des Außenwirtschafts-, Zoll-, Exportkontroll- und Sanktionsrechts. Dies gilt insbesondere für Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union sowie der Vereinigten Staaten von Amerika.

12. Der direkte oder indirekte Export, Reexport, Weiterverkauf oder die sonstige Bereitstellung von Produkten an sanktionierte Staaten, Organisationen, Unternehmen oder Personen ist unzulässig, soweit dies gegen geltende Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften verstößt.

13. Der Kunde verpflichtet sich, der Gerotron Communication GmbH auf Verlangen sämtliche erforderlichen Informationen, Endverbleibserklärungen, Exportnachweise oder sonstigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für exportkontrollrechtliche Prüfungen erforderlich sind.

14. Verstößt der Kunde gegen exportkontrollrechtliche, sanktionsrechtliche oder außenwirtschaftsrechtliche Verpflichtungen, ist die Gerotron Communication GmbH berechtigt, Lieferungen und Leistungen unverzüglich einzustellen beziehungsweise vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche der Gerotron Communication GmbH bleiben unberührt.

15. Soweit Lieferungen oder Leistungen aufgrund exportkontrollrechtlicher Genehmigungspflichten oder behördlicher Maßnahmen verzögert oder unmöglich werden, gelten die entsprechenden Regelungen über höhere Gewalt und Leistungshindernisse ergänzend.

§ 7 Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug und Vermögensverschlechterung

1. Sämtliche Preise der Gerotron Communication GmbH verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, in Euro ab Werk beziehungsweise Lager zuzüglich Verpackung, Versand, Transportversicherung, Zoll, Gebühren, Nebenkosten sowie der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Maßgeblich sind ausschließlich die in der jeweiligen Auftragsbestätigung der Gerotron Communication GmbH ausgewiesenen Preise. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden können zu einer entsprechenden Anpassung der Preise und Lieferfristen führen.

3. Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, sind Rechnungen sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist ausschließlich der vollständige und endgültige Zahlungseingang auf dem Konto der Gerotron Communication GmbH.

4. Die Gerotron Communication GmbH ist berechtigt, bei projektbezogenen Leistungen, Sonderanfertigungen, Entwicklungsleistungen, Auslandsgeschäften oder erhöhtem wirtschaftlichem Risiko angemessene Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

5. Wechsel, Schecks oder sonstige Zahlungsanweisungen werden ausschließlich erfüllungshalber und nur nach gesonderter Vereinbarung angenommen. Sämtliche hierdurch entstehenden Kosten und Spesen trägt der Kunde.

6. Ein vereinbarter Skontoabzug ist nur zulässig, sofern sämtliche Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vollständig ausgeglichen sind und der Kunde sich nicht mit anderen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet. Grundlage der Skontoberechnung ist ausschließlich der Netto-Rechnungsbetrag ohne Nebenkosten, Fracht oder sonstige Zusatzleistungen.

7. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist die Gerotron Communication GmbH berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie sämtliche weiteren Verzugsschäden geltend zu machen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt vorbehalten.

8. Darüber hinaus ist die Gerotron Communication GmbH im Falle des Zahlungsverzugs berechtigt:

  • noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten,
  • sämtliche offenen Forderungen sofort fällig zu stellen,
  • Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder
  • nach angemessener Fristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

9. Werden der Gerotron Communication GmbH nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu beeinträchtigen, insbesondere Zahlungseinstellung, erhebliche Zahlungsrückstände, Insolvenzantrag, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder vergleichbare wirtschaftliche Schwierigkeiten, ist die Gerotron Communication GmbH berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder geeignete Sicherheitsleistung auszuführen.

10. Verweigert der Kunde die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder kommt er einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist die Gerotron Communication GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz geltend zu machen.

11. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden ausschließlich zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Gerotron Communication GmbH ausdrücklich anerkannt wurden.

12. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde ausschließlich auf Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stützen.

13. Die Abtretung von Forderungen oder sonstigen Ansprüchen des Kunden gegen die Gerotron Communication GmbH an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gerotron Communication GmbH zulässig.

14. Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstige Beauftragte der Gerotron Communication GmbH sind ohne ausdrückliche schriftliche Vollmacht nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen oder verbindliche Zahlungsvereinbarungen zu treffen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Sämtliche von der Gerotron Communication GmbH gelieferten Produkte, Waren und sonstigen Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Begleichung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum der Gerotron Communication GmbH („Vorbehaltsware“). Dies gilt unabhängig vom jeweiligen Rechtsgrund der Forderung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen, Zinsen und Kosten.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln sowie auf eigene Kosten ausreichend gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser-, Transport- und sonstige Schäden zum Neuwert zu versichern. Auf Verlangen der Gerotron Communication GmbH hat der Kunde den Abschluss entsprechender Versicherungen nachzuweisen.

3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Eingriffe, hat der Kunde der Gerotron Communication GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Kunde hat sämtliche Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz der Eigentumsrechte der Gerotron Communication GmbH erforderlich sind.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Gerotron Communication GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Das Herausgabeverlangen stellt nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts dar, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wird.

5. Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Gerotron Communication GmbH ordnungsgemäß nachkommt und kein Fall der Vermögensverschlechterung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

6. Die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde bereits jetzt in voller Höhe sicherungshalber an die Gerotron Communication GmbH ab. Die Gerotron Communication GmbH nimmt diese Abtretung an. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterverkauft wird.

7. Der Kunde bleibt bis auf Widerruf berechtigt, die an die Gerotron Communication GmbH abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Gerotron Communication GmbH ist berechtigt, diese Einziehungsermächtigung jederzeit zu widerrufen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

8. Im Falle des Widerrufs der Einziehungsermächtigung hat der Kunde der Gerotron Communication GmbH unverzüglich sämtliche zur Einziehung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die betreffenden Schuldner mitzuteilen und die Abtretung offenzulegen.

9. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets im Auftrag der Gerotron Communication GmbH, ohne dass hieraus Verpflichtungen für die Gerotron Communication GmbH entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt die Gerotron Communication GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

10. Wird die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder sonstigen Sachen verbunden oder eingebaut, tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche hieraus entstehenden Ansprüche gegen Dritte in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware sicherungshalber an die Gerotron Communication GmbH ab.

11. Der Kunde hat die Vorbehaltsware gesondert zu lagern und als Eigentum der Gerotron Communication GmbH kenntlich zu machen, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang möglich und zumutbar ist.

12. Die Gerotron Communication GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt durch die Gerotron Communication GmbH nach billigem Ermessen.

13. Beantragt der Kunde die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder wird ein solches Verfahren eröffnet, erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, Verarbeitung und Einziehung der abgetretenen Forderungen automatisch.

14. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Maßnahmen zu unterlassen, die geeignet sind, die Eigentumsrechte oder Sicherungsrechte der Gerotron Communication GmbH zu beeinträchtigen oder zu gefährden.

§ 9 Mängelansprüche, Untersuchungs- und Rügepflichten

1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten ausschließlich die nachstehenden Regelungen. Ergänzend finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung, soweit diese nicht ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen wurden.

2. Grundlage der Mängelhaftung ist ausschließlich die zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit der Produkte und Leistungen. Als vereinbarte Beschaffenheit gelten nur diejenigen Eigenschaften, Leistungsmerkmale oder Spezifikationen, die von der Gerotron Communication GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

3. Öffentliche Äußerungen, Produktbeschreibungen, Werbeaussagen oder Empfehlungen von Herstellern, Zulieferern oder sonstigen Dritten stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar und begründen keine Mängelansprüche gegenüber der Gerotron Communication GmbH.

4. Eine Haftung für die Eignung der Produkte zu einem bestimmten Verwendungszweck besteht ausschließlich dann, wenn dieser Verwendungszweck ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Kunde bleibt unabhängig hiervon verpflichtet, die Eignung der Produkte für den vorgesehenen Einsatz eigenverantwortlich zu prüfen.

5. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche gelieferten Produkte unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen, Mengenabweichungen oder sonstige erkennbare Beanstandungen sind der Gerotron Communication GmbH spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen.

6. Versteckte oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung zunächst nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung des Mangels, gilt die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt.

7. Die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 381 HGB bleiben im Übrigen unberührt und gelten ergänzend. Soweit der Kunde selbst nicht über die erforderlichen technischen Kenntnisse zur ordnungsgemäßen Prüfung verfügt, ist er verpflichtet, sachkundige Dritte mit der Untersuchung zu beauftragen.

8. Produkte, die zum Einbau, zur Weiterverarbeitung oder zur Integration in andere Systeme bestimmt sind, sind vor dem Einbau beziehungsweise vor der Weiterverarbeitung besonders sorgfältig zu prüfen. Erfolgt ein Einbau oder eine Weiterverarbeitung trotz erkennbarer Mängel, entfallen sämtliche Mängelansprüche hinsichtlich der betroffenen Mängel.

9. Im Falle berechtigter und fristgerecht erhobener Mängelrügen ist die Gerotron Communication GmbH nach eigener Wahl berechtigt, Nacherfüllung durch Nachbesserung, Reparatur, Austausch einzelner Komponenten oder Ersatzlieferung zu leisten.

10. Die Gerotron Communication GmbH ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt hat. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum gerügten Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

11. Der Kunde hat der Gerotron Communication GmbH die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Beanstandete Produkte sind auf Verlangen unverzüglich an die Gerotron Communication GmbH zurückzusenden. Erfolgt eine Rücksendung ohne vorherige Abstimmung, trägt der Kunde das Risiko sowie sämtliche hierdurch entstehenden Kosten.

12. Die Nacherfüllung umfasst weder den Ausbau mangelhafter Produkte noch den erneuten Einbau oder sonstige Folgekosten, sofern die Gerotron Communication GmbH ursprünglich nicht ausdrücklich zur Durchführung solcher Leistungen verpflichtet war.

13. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen unmittelbaren Kosten trägt die Gerotron Communication GmbH nur dann, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Ergibt die Prüfung, dass kein Mangel vorliegt oder die Beanstandung vom Kunden zu vertreten ist, kann die Gerotron Communication GmbH Ersatz sämtlicher hierdurch entstandener Aufwendungen verlangen.

14. Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß §§ 445a, 445b BGB sind ausgeschlossen, sofern die Produkte durch den Kunden oder Dritte weiterverarbeitet, verändert, eingebaut oder mit anderen Produkten verbunden wurden.

15. Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht bei:

  • natürlicher Abnutzung oder Verschleiß,
  • unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung,
  • fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte,
  • ungeeigneten Betriebsbedingunge,
  • eigenmächtigen Änderungen oder Reparaturen,
  • Nichtbeachtung technischer Vorgaben, Bedienungsanleitungen oder Produkthinweise.

16. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder verweigert die Gerotron Communication GmbH diese berechtigterweise, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei lediglich unerheblichen Mängeln besteht kein Rücktrittsrecht.

17. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen ausschließlich nach Maßgabe der Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

18. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Sitz der Gerotron Communication GmbH, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 10 Haftung, Schadensersatz und Haftungsbeschränkungen

1. Die Haftung der Gerotron Communication GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Vertrag, Pflichtverletzung, Verzug, Unmöglichkeit, Mängeln, unerlaubter Handlung oder sonstigen gesetzlichen Anspruchsgrundlagen, richtet sich ausschließlich nach den nachstehenden Regelungen.

2. Die Gerotron Communication GmbH haftet uneingeschränkt bei Vorsatz sowie grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten.

3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Gerotron Communication GmbH ausschließlich:

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

4. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieser Regelung sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

5. Im Falle leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Gerotron Communication GmbH der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

6. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung der Gerotron Communication GmbH insbesondere ausgeschlossen für:

  • mittelbare Schäden und Folgeschäden,
  • Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen und Stillstandskosten,
  • entgangenen Gewinn, Umsatz- oder Nutzungsausfall,
  • Finanzierungskoste, Datenverluste oder Datenbeschädigungen,
  • Schäden aufgrund von Lieferverzögerungen,
  • Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden.

7. Die Gerotron Communication GmbH haftet nicht für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme, Wartung oder Veränderung der Produkte durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen sind.

8. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies ebenfalls zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Organe sowie sonstiger Beauftragter der Gerotron Communication GmbH.

9. Eine verschuldensunabhängige Haftung, insbesondere für anfängliche Mängel nach § 536a BGB oder aufgrund einer Garantie, wird nur übernommen, sofern dies ausdrücklich schriftlich erklärt wurde.

10. Die Gerotron Communication GmbH übernimmt keine Haftung für die Einhaltung spezifischer gesetzlicher, regulatorischer oder technischer Anforderungen am Einsatzort der Produkte, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Kunde bleibt verpflichtet, die Eignung der Produkte für den vorgesehenen Einsatz eigenverantwortlich zu prüfen.

11. Soweit die Gerotron Communication GmbH technische Auskünfte, Empfehlungen, Berechnungen, Simulationen oder sonstige Unterstützung leistet, erfolgt dies nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss einer weitergehenden Haftung, sofern keine ausdrückliche schriftliche Beratungsverpflichtung übernommen wurde.

12. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch innerhalb der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Verjährungsfristen.

13. Die gesetzlichen Regelungen des Produkthaftungsgesetzes, zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften sowie die Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels bleiben unberührt.

14. Eine Umkehr der gesetzlichen oder vertraglichen Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 11 Verjährung

1. Abweichend von den gesetzlichen Regelverjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Sach- oder Rechtsmängeln grundsätzlich zwölf Monate ab Ablieferung der Produkte beziehungsweise ab Abnahme der Leistung, sofern eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist.

2. Soweit eine Abnahme geschuldet ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der vollständigen Abnahme der jeweiligen Lieferung oder Leistung. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, beginnt die Verjährungsfrist spätestens mit Eintritt des Annahmeverzugs.

3. Für gebrauchte Produkte, Vorführgeräte, Muster, Prototypen oder sonstige nicht neuwertige Liefergegenstände sind Mängelansprüche ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder die Gerotron Communication GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

4. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für:

  • Ansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen,
  • Ansprüche aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
  • dingliche Herausgabeansprüche Dritter,
  • Fälle arglistigen Verschweigens eines Mangels,
  • gesetzlich zwingende längere Verjährungsfristen.

5. Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um ein Bauwerk oder um Produkte, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit diese zwingend vorgeschrieben sind.

6. Die vorstehenden Verjährungsregelungen gelten ebenfalls für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Produkte oder Leistungen beruhen. Soweit gesetzlich zulässig, gelten die verkürzten Verjährungsfristen auch für konkurrierende Anspruchsgrundlagen.

7. Soweit die Gerotron Communication GmbH im Rahmen einer Kulanzleistung, Nachbesserung oder sonstigen freiwilligen Leistung tätig wird, führt dies weder zu einem Neubeginn noch zu einer Hemmung der Verjährung, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

8. Die Verjährung beginnt nicht erneut durch Ersatzlieferung, Nachbesserung oder sonstige Maßnahmen der Nacherfüllung, sofern die Gerotron Communication GmbH nicht ausdrücklich schriftlich eine hiervon abweichende Erklärung abgibt.

9. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen die Gerotron Communication GmbH bestehen nur im gesetzlich zwingenden Umfang. Soweit gesetzlich zulässig, sind Rückgriffsansprüche ausgeschlossen, wenn die Produkte durch den Kunden oder Dritte weiterverarbeitet, verändert, eingebaut oder mit anderen Produkten verbunden wurden.

§ 12 Vertraulichkeit, Geheimhaltung und Schutz vertraulicher Informationen

1. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit der Gerotron Communication GmbH zugänglich gemachten vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Durchführung des jeweiligen Vertragszwecks zu verwenden.

2. Als vertrauliche Informationen gelten sämtliche kaufmännischen, technischen, wirtschaftlichen, organisatorischen oder sonstigen Informationen, Unterlagen und Daten unabhängig von ihrer Form, insbesondere:

  • technische Zeichnungen, Schaltpläne, Layouts und Spezifikationen,
  • Entwicklungsunterlagen, Prototypen, Softwarebestandteile und Quellcodes,
  • Kalkulationen, Preise, Angebote und Geschäftsstrategien,
  • Kunden- und Lieferantendaten,
  • produktbezogene Informationen, Fertigungsdaten und technische Dokumentationen,
  • sämtliche Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind.

3. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich solchen Mitarbeitern, Beratern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zugänglich gemacht werden, die diese Informationen zwingend zur Durchführung des jeweiligen Vertrags benötigen („Need-to-know-Prinzip“). Der Kunde hat sicherzustellen, dass diese Personen entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet werden.

4. Der Kunde verpflichtet sich, vertrauliche Informationen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff, Verlust, Manipulation, Weitergabe oder sonstige missbräuchliche Nutzung zu schützen. Die Schutzmaßnahmen müssen mindestens dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen.

5. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gerotron Communication GmbH ist es dem Kunden insbesondere untersagt:

  • vertrauliche Informationen an Dritte weiterzugeben,
  • vertrauliche Informationen wirtschaftlich außerhalb des Vertragszwecks zu verwerten,
  • Produkte oder technische Informationen zu analysieren, zurückzuentwickeln oder mittels Reverse Engineering auszuwerten, soweit dies gesetzlich zulässig ausgeschlossen werden kann,
  • gewerbliche Schutzrechte auf Grundlage vertraulicher Informationen anzumelden oder anmelden zu lassen.

6. Nicht als vertraulich gelten ausschließlich solche Informationen, hinsichtlich derer der Kunde nachweist, dass diese:

  • ihm bereits vor Offenlegung rechtmäßig bekannt waren,
  • allgemein öffentlich bekannt oder ohne Vertragsverletzung öffentlich zugänglich geworden sind,
  • rechtmäßig von Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung erhalten wurden oder
  • unabhängig und ohne Zugriff auf vertrauliche Informationen entwickelt wurden.

7. Die Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme nach vorstehendem Absatz trägt ausschließlich der Kunde.

8. Sämtliche Eigentums-, Nutzungs-, Urheber-, Schutz- und Verwertungsrechte an vertraulichen Informationen verbleiben uneingeschränkt bei der Gerotron Communication GmbH. Durch die Offenlegung vertraulicher Informationen werden dem Kunden keinerlei Nutzungsrechte, Lizenzen oder sonstige Rechte eingeräumt, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

9. Der Kunde verpflichtet sich, auf Verlangen der Gerotron Communication GmbH sämtliche vertraulichen Unterlagen, Datenträger, Kopien und sonstigen Materialien unverzüglich herauszugeben oder nach Wahl der Gerotron Communication GmbH vollständig zu vernichten beziehungsweise dauerhaft zu löschen. Hiervon ausgenommen bleiben gesetzliche Aufbewahrungspflichten.

10. Der Kunde wird die Gerotron Communication GmbH unverzüglich informieren, sobald ihm eine unbefugte Nutzung, Offenlegung oder sonstige Gefährdung vertraulicher Informationen bekannt wird.

11. Die Verpflichtungen aus dieser Geheimhaltungsvereinbarung gelten während der gesamten Dauer der Geschäftsbeziehung sowie für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach deren Beendigung fort, soweit gesetzlich keine längeren Schutzfristen vorgesehen sind oder Geschäftsgeheimnisse betroffen sind.

12. Weitergehende gesetzliche Ansprüche der Gerotron Communication GmbH wegen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, Urheberrechten, Schutzrechten oder sonstigen vertraulichen Informationen bleiben unberührt.

§ 13 Rechtswahl, Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Gerotron Communication GmbH und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG / UN-Kaufrecht).

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen der Gerotron Communication GmbH und dem Kunden ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Gerotron Communication GmbH. Dies gilt insbesondere für vertragliche, außervertragliche, deliktische sowie bereicherungsrechtliche Ansprüche.

3. Die Gerotron Communication GmbH ist jedoch berechtigt, Ansprüche nach eigener Wahl ebenfalls am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden, am Ort der jeweiligen Niederlassung des Kunden oder am Erfüllungsort der jeweiligen Liefer- oder Leistungsverpflichtung geltend zu machen.

4. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt der Sitz der Gerotron Communication GmbH zugleich als Erfüllungsort für sämtliche gegenseitigen Leistungen, Zahlungsverpflichtungen sowie sonstigen vertraglichen Verpflichtungen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

6. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.

7. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenfalls für eine Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

8. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Gerotron Communication GmbH berechtigt, personenbezogene und unternehmensbezogene Daten des Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehung unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten und an verbundene Unternehmen, Dienstleister oder Vertragspartner weiterzugeben, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.

§ 14 Rücknahme von Verpackungen und Entsorgung

1. Soweit gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich schriftlich vereinbart, nimmt die Gerotron Communication GmbH Transport-, Um- oder Verkaufsverpackungen im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zurück.

2. Die Rückgabe von Transportverpackungen hat grundsätzlich am Geschäftssitz beziehungsweise Lagerstandort der Gerotron Communication GmbH zu erfolgen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Kosten und das Risiko des Rücktransports trägt der Kunde.

3. Zur Rückgabe angenommen werden ausschließlich restentleerte, sortenreine und nicht verunreinigte Verpackungen in ordnungsgemäßem Zustand. Die Gerotron Communication GmbH ist berechtigt, die Annahme beschädigter, verunreinigter oder unsachgemäß behandelter Verpackungen abzulehnen.

4. Soweit Produkte, Verpackungen oder sonstige Liefergegenstände besonderen gesetzlichen Rücknahme-, Entsorgungs- oder Recyclingpflichten unterliegen, ist der Kunde verpflichtet, sämtliche geltenden nationalen und internationalen Vorschriften eigenverantwortlich einzuhalten.

5. Der Kunde trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Entsorgung der gelieferten Produkte nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer, soweit gesetzlich keine zwingende Rücknahmepflicht der Gerotron Communication GmbH besteht.

6. Eine Rücknahme von Sonderverpackungen, kundenspezifischen Verpackungslösungen oder nicht standardisierten Transportmitteln erfolgt ausschließlich nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

7. Weitergehende gesetzliche Verpflichtungen des Kunden nach dem Verpackungsgesetz, Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Batteriegesetz oder vergleichbaren nationalen und internationalen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 15 Schlussbestimmungen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die vollständige Grundlage sämtlicher Vertragsbeziehungen zwischen der Gerotron Communication GmbH und dem Kunden. Frühere Vereinbarungen, Nebenabreden oder sonstige Absprachen werden durch diese Bedingungen ersetzt, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

2. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu Verträgen sowie zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Gerotron Communication GmbH. Dies gilt ebenfalls für eine Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

4. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

5. Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in mehreren Sprachfassungen erstellt werden, ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.

6. Die Gerotron Communication GmbH behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen anzupassen oder zu aktualisieren, soweit dies aufgrund gesetzlicher, technischer, wirtschaftlicher oder organisatorischer Änderungen erforderlich ist und den Kunden hierdurch keine unangemessene Benachteiligung entsteht.

7. Der Kunde bestätigt mit Vertragsschluss, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gerotron Communication GmbH vollständig zur Kenntnis genommen zu haben und deren Geltung anzuerkennen.

§ 16 Compliance, Exportkontrolle und Sanktionsvorschriften

1. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche anwendbaren nationalen und internationalen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere exportkontrollrechtliche, außenwirtschaftsrechtliche, zollrechtliche sowie sanktionsrechtliche Bestimmungen, eigenverantwortlich einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union sowie der Vereinigten Staaten von Amerika.

2. Der Kunde wird Produkte, technische Daten, Software, Unterlagen oder sonstige Leistungen der Gerotron Communication GmbH weder unmittelbar noch mittelbar in Länder exportieren, reexportieren, liefern oder anderweitig bereitstellen, sofern dies gegen geltende Embargos, Sanktionen oder Exportkontrollvorschriften verstößt.

3. Der Kunde verpflichtet sich ferner, keine Produkte oder Leistungen der Gerotron Communication GmbH an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterzugeben, die auf nationalen oder internationalen Sanktionslisten geführt werden.

4. Auf Verlangen der Gerotron Communication GmbH hat der Kunde unverzüglich sämtliche erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung exportkontrollrechtlicher oder sanktionsrechtlicher Vorgaben erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere Endverbleibserklärungen, Angaben zum endgültigen Nutzer, Verwendungszweck sowie zu etwaigen Weiterexporten.

5. Der Kunde verpflichtet sich, die Produkte und Leistungen der Gerotron Communication GmbH nicht für militärische, kerntechnische, rüstungsbezogene oder sonstige genehmigungspflichtige Zwecke zu verwenden, soweit dies gegen geltende gesetzliche Vorschriften verstößt oder erforderliche Genehmigungen nicht vorliegen.

6. Verstößt der Kunde gegen exportkontrollrechtliche, außenwirtschaftsrechtliche oder sanktionsrechtliche Verpflichtungen, ist die Gerotron Communication GmbH berechtigt, Lieferungen und Leistungen unverzüglich auszusetzen oder vom jeweiligen Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche bleiben unberührt.

7. Der Kunde stellt die Gerotron Communication GmbH von sämtlichen Schäden, Ansprüchen, Bußgeldern, Strafen, Kosten und sonstigen Nachteilen frei, die aus einer schuldhaften Verletzung exportkontrollrechtlicher, sanktionsrechtlicher oder außenwirtschaftsrechtlicher Verpflichtungen durch den Kunden entstehen.

8. Soweit für Lieferungen oder Leistungen behördliche Genehmigungen oder Freigaben erforderlich sind, stehen sämtliche vertraglichen Verpflichtungen der Gerotron Communication GmbH unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Erteilung entsprechender Genehmigungen. Verzögerungen oder Ablehnungen behördlicher Genehmigungen begründen keine

Schadensersatzansprüche des Kunden

§ 17 Software, technische Daten und Nutzungsrechte

1. Soweit im Lieferumfang Software, Firmware, digitale Inhalte, technische Daten, Dokumentationen oder sonstige urheberrechtlich geschützte Bestandteile enthalten sind, erhält der Kunde ausschließlich ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und widerrufliches Nutzungsrecht im Umfang des vertraglich vorgesehenen Zwecks.

2. Sämtliche Eigentums-, Urheber-, Schutz-, Nutzungs- und Verwertungsrechte an Software, Quellcodes, technischen Daten, Schaltplänen, Entwicklungsleistungen, Algorithmen, Dokumentationen sowie sonstigen geistigen Eigentumsrechten verbleiben uneingeschränkt bei der Gerotron Communication GmbH beziehungsweise beim jeweiligen Rechteinhaber.

3. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt:

  • Software oder technische Daten zu vervielfältigen, soweit dies über die vertragsgemäße Nutzung hinausgeht,
  • Quellcodes zu verändern, zu bearbeiten oder zu dekompilieren,
  • Reverse Engineering, Disassemblierung oder sonstige Analysemaßnahmen durchzuführen, soweit gesetzlich zulässig ausschließbar,
  • Schutzrechtsvermerke, Urheberhinweise oder Kennzeichnungen zu entfernen oder zu verändern,
  • Nutzungsrechte ohne vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte zu übertragen oder Unterlizenzen zu erteilen.

4. Soweit Software Dritter oder Open-Source-Bestandteile enthalten sind, gelten ergänzend die jeweiligen Lizenzbedingungen der betreffenden Rechteinhaber. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Lizenzbedingungen.

5. Die Gerotron Communication GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass Softwareprodukte fehlerfrei, unterbrechungsfrei oder mit sämtlichen Systemen, Anwendungen oder Hardwareumgebungen des Kunden kompatibel sind, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

6. Der Kunde ist verpflichtet, Software und digitale Inhalte vor ihrer Nutzung eigenverantwortlich zu prüfen sowie angemessene Datensicherungsmaßnahmen zu treffen.

7. Soweit die Gerotron Communication GmbH technische Unterstützung, Konfigurationshilfen, Programmierungen, Anpassungen oder Integrationsleistungen erbringt, erfolgt dies ausschließlich auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen. Für Fehler oder Schäden aufgrund unvollständiger, fehlerhafter oder widersprüchlicher Angaben des Kunden übernimmt die Gerotron Communication GmbH keine Haftung.

8. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche geltenden Exportkontroll-, Datenschutz-, IT-Sicherheits- und Compliancevorschriften im Zusammenhang mit der Nutzung der Software und technischen Daten einzuhalten.

9. Bei Verstößen gegen die vorstehenden Nutzungsbedingungen ist die Gerotron Communication GmbH berechtigt, Nutzungsrechte mit sofortiger Wirkung zu widerrufen sowie weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, geltend zu machen.

§ 18 Datenschutz und Datenverarbeitung

1. Die Gerotron Communication GmbH verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie sonstiger anwendbarer nationaler und internationaler Datenschutzbestimmungen.

2. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich soweit dies für die Begründung, Durchführung, Abwicklung und Verwaltung der jeweiligen Vertragsbeziehung erforderlich ist oder eine sonstige gesetzliche Grundlage vorliegt.

3. Personenbezogene Daten können insbesondere verarbeitet werden für:

  • Angebots- und Vertragsabwicklung,
  • Liefer- und Zahlungsabwicklung,
  • Kundenbetreuung und technischen Support,
  • Exportkontroll- und Complianceprüfungn
  • Bonitätsprüfungen und Risikobewertungen,
  • gesetzliche Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten.

4. Die Gerotron Communication GmbH ist berechtigt, personenbezogene Daten an verbundene Unternehmen, Dienstleister, Logistikunternehmen, Zahlungsdienstleister, IT-Dienstleister, Behörden oder sonstige Dritte weiterzugeben, soweit dies zur Vertragsdurchführung, zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist.

5. Soweit personenbezogene Daten außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums verarbeitet werden, erfolgt dies ausschließlich unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für internationale Datenübermittlungen.

6. Der Kunde verpflichtet sich, personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verarbeiten und geeignete technische sowie organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten zu treffen.

7. Soweit der Kunde personenbezogene Daten an die Gerotron Communication GmbH übermittelt, sichert er zu, hierzu berechtigt zu sein und sämtliche erforderlichen Informations- und Einwilligungspflichten erfüllt zu haben.8. Die Gerotron Communication GmbH haftet nicht für datenschutzrechtliche Verstöße des Kunden oder Dritter, soweit diese nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Gerotron Communication GmbH verursacht wurden.

9. Gesetzliche Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten bleiben von etwaigen Löschungs- oder Vernichtungsverpflichtungen unberührt.10. Weitergehende Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten können der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung der Gerotron Communication GmbH entnommen werden.

§ 19 Schlussklausel zu Teilunwirksamkeit, Vertragsauslegung und Rangfolge

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

2. Anstelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung unter Berücksichtigung der Interessen der Gerotron Communication GmbH rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.

3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt insbesondere nicht die Wirksamkeit der Regelungen über Eigentumsvorbehalt, Haftungsbeschränkung, Verjährung, Geheimhaltung, Exportkontrolle oder Gerichtsstand.

4. Soweit zwischen den Vertragsparteien Individualvereinbarungen, Rahmenverträge, Projektvereinbarungen, Auftragsbestätigungen oder sonstige vertragliche Dokumente bestehen, gilt im Zweifel folgende Rangfolge:

  1. individuelle schriftliche Vereinbarungen,
  2. schriftliche Auftragsbestätigungen der Gerotron Communication GmbH,
  3. projektbezogene Zusatzvereinbarungen,
  4. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

5. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden selbst dann keine Anwendung, wenn ihnen seitens der Gerotron Communication GmbH nicht ausdrücklich widersprochen wurde oder Leistungen beziehungsweise Lieferungen in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbracht werden.

6. Rechte oder Ansprüche des Kunden aus der Geschäftsbeziehung dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gerotron Communication GmbH weder ganz noch teilweise an Dritte abgetreten, übertragen oder verpfändet werden.

7. Die Gerotron Communication GmbH ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf verbundene Unternehmen oder Rechtsnachfolger zu übertragen, sofern hierdurch keine berechtigten Interessen des Kunden unzumutbar beeinträchtigt werden.

8. Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in mehreren Sprachfassungen verwendet werden, ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich und rechtsverbindlich.

§ 20 Referenzen, Öffentlichkeitsarbeit und Marketingnutzung

1. Die Gerotron Communication GmbH ist berechtigt, den Kunden unter Berücksichtigung berechtigter Geheimhaltungsinteressen als geschäftliche Referenz zu benennen, sofern der Kunde dem nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.

2. Die Verwendung von Firmenname, Unternehmensbezeichnung, Logo oder Marken des Kunden zu Referenz- oder Marketingzwecken erfolgt ausschließlich im branchenüblichen Umfang und nur soweit hierdurch keine berechtigten Interessen des Kunden verletzt werden.

3. Technische, projektbezogene oder vertrauliche Informationen des Kunden werden ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung veröffentlicht oder weitergegeben.

4. Die Gerotron Communication GmbH ist berechtigt, allgemeine Informationen über Art und Umfang der Geschäftsbeziehung zu internen Dokumentations-, Compliance- und Marketingzwecken zu verwenden, soweit hierdurch keine vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnisse des Kunden offengelegt werden.

5. Der Kunde verpflichtet sich, Marken, Unternehmenskennzeichen, Logos, Produktbezeichnungen oder sonstige geschützte Kennzeichen der Gerotron Communication GmbH ausschließlich im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzung und unter Beachtung der geltenden marken- und urheberrechtlichen Vorschriften zu verwenden.

6. Eine Nutzung von Marken, Logos, Produktabbildungen, technischen Unterlagen oder sonstigen geschützten Inhalten der Gerotron Communication GmbH für eigene Werbe-, Vertriebs- oder Veröffentlichungszwecke des Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gerotron Communication GmbH.

7. Die Gerotron Communication GmbH behält sich vor, erteilte Nutzungs- oder Veröffentlichungszustimmungen jederzeit aus berechtigtem Grund mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.

§ 22 Entwicklungsleistungen, kundenspezifische Fertigungen und Projektgeschäfte

1. Soweit die Gerotron Communication GmbH Entwicklungsleistungen, technische Anpassungen, kundenspezifische Modifikationen, Integrationsleistungen, Projektierungen oder sonstige individuelle Leistungen erbringt, erfolgt dies ausschließlich auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen, Spezifikationen, Zeichnungen, Lastenhefte oder sonstigen Vorgaben.

2. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche zur Durchführung des Projekts erforderlichen technischen und organisatorischen Informationen vollständig, richtig und rechtzeitig bereitzustellen. Verzögerungen oder Mehrkosten aufgrund verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Angaben gehen zu Lasten des Kunden.

3. Entwicklungsleistungen, Musterfertigungen, Prototypen, Sonderanfertigungen oder kundenspezifisch beschaffte Produkte gelten grundsätzlich als individuelle Projektleistungen. Ein Widerruf, Umtausch oder eine Rückgabe solcher Leistungen ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

4. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, schuldet die Gerotron Communication GmbH keinen bestimmten technischen, wirtschaftlichen oder regulatorischen Erfolg der Entwicklungsleistung. Insbesondere wird keine Garantie für die Serienreife, Marktfähigkeit, Zulassungsfähigkeit oder wirtschaftliche Verwertbarkeit übernommen.

5. Der Kunde bleibt für die technische Gesamtverantwortung, Systemintegration, Validierung sowie die Eignung der entwickelten Produkte oder Leistungen für den vorgesehenen Einsatzbereich verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

6. Sämtliche Entwicklungs-, Konstruktions-, Fertigungs- und Projektdokumentationen, Zeichnungen, Schaltpläne, Layouts, Softwarebestandteile, Berechnungen, Simulationen, Quellcodes sowie sonstige Arbeitsergebnisse verbleiben – soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart – im ausschließlichen Eigentum der Gerotron Communication GmbH.

7. Nutzungsrechte an Entwicklungsleistungen, Softwarebestandteilen oder technischen Unterlagen werden dem Kunden ausschließlich im ausdrücklich schriftlich vereinbarten Umfang eingeräumt.

8. Änderungen des Leistungsumfangs, technische Anpassungen oder Erweiterungen des Projekts nach Vertragsschluss bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Hierdurch entstehende Mehrkosten sowie Terminverschiebungen gehen zu Lasten des Kunden.

9. Projektbezogene Liefer- und Leistungsfristen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Mitwirkungshandlungen des Kunden sowie der rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Vorlieferanten und Entwicklungspartner.

10. Soweit Entwicklungsleistungen auf Basis kundenspezifischer Vorgaben erfolgen, stellt der Kunde die Gerotron Communication GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen oder sonstiger Rechtsverstöße frei.

§ 23 Service-, Reparatur- und Supportleistungen

1. Service-, Reparatur-, Wartungs-, Support- oder technische Unterstützungsleistungen werden ausschließlich auf Grundlage gesonderter schriftlicher Vereinbarungen erbracht.

2. Angaben zu Reaktionszeiten, Bearbeitungszeiten, Verfügbarkeiten oder Supportumfängen gelten nur dann als verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

3. Die Gerotron Communication GmbH ist berechtigt, Service- und Supportleistungen telefonisch, elektronisch, remote oder vor Ort zu erbringen. Die Wahl der jeweiligen Leistungserbringung erfolgt nach billigem Ermessen der Gerotron Communication GmbH, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

4. Der Kunde hat sämtliche zur Durchführung von Service- oder Supportleistungen erforderlichen Informationen, Zugänge, Systemdaten und technischen Voraussetzungen rechtzeitig bereitzustellen.

5. Die Gerotron Communication GmbH haftet nicht für Verzögerungen, Fehlfunktionen oder Schäden, die auf unvollständige, fehlerhafte oder verspätet bereitgestellte Informationen des Kunden zurückzuführen sind.

6. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, besteht kein Anspruch auf permanente technische Verfügbarkeit, Hotline-Erreichbarkeit, Vor-Ort-Service oder Ersatzteilbevorratung.

7. Die Gerotron Communication GmbH ist berechtigt, Service- und Reparaturleistungen abzulehnen, sofern Produkte verändert, unsachgemäß behandelt oder von nicht autorisierten Dritten bearbeitet wurden.

8. Reparaturen erfolgen grundsätzlich auf Grundlage einer technischen Prüfung. Ergibt die Prüfung, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, ist die Gerotron Communication GmbH berechtigt, Prüf-, Bearbeitungs- und Versandkosten gesondert in Rechnung zu stellen.

9. Ersetzte Teile, Baugruppen oder Komponenten gehen mit Austausch in das Eigentum der Gerotron Communication GmbH über, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

10. Die Gerotron Communication GmbH übernimmt keine Haftung für Datenverluste, Konfigurationsverluste oder Systemunterbrechungen im Zusammenhang mit Service-, Reparatur- oder Supportleistungen. Der Kunde ist verpflichtet, vor Durchführung entsprechender Leistungen eigenverantwortlich Datensicherungen durchzuführen.

§ 24 Produktverfügbarkeit, Obsoleszenz und Herstelleränderungen

1. Die Gerotron Communication GmbH weist darauf hin, dass elektronische Bauteile, Komponenten, Systeme oder technische Produkte produktions-, markt- oder herstellerbedingt Änderungen unterliegen können.

2. Die Gerotron Communication GmbH übernimmt keine Garantie für die dauerhafte Verfügbarkeit bestimmter Produkte, Bauteile, Herstellerfreigaben, Produktgenerationen oder technischer Spezifikationen.

3. Herstellerbedingte Änderungen, Abkündigungen („End of Life“ / EOL), technische Modifikationen, Nachfolgeprodukte oder Produktionsumstellungen begründen keine Ansprüche des Kunden, sofern die vertragsgemäße Verwendung hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

4.Die Gerotron Communication GmbH ist berechtigt, technisch gleichwertige oder funktional vergleichbare Produkte zu liefern, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

5. Soweit Produkte aufgrund von Herstellerentscheidungen, Lieferengpässen, regulatorischen Änderungen oder sonstigen Umständen nicht mehr verfügbar sind, ist die Gerotron Communication GmbH berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesem Zusammenhang ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

6. Angaben zu Produktlebenszyklen, Verfügbarkeiten, Roadmaps oder zukünftigen Produktentwicklungen erfolgen ausschließlich unverbindlich und stellen keine Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung dar.

7. Der Kunde ist verpflichtet, eigenverantwortlich angemessene Bevorratungs-, Qualifizierungs- oder Alternativstrategien für kritische Komponenten oder Produkte vorzusehen.

8. § 25 Audit-, Prüfungs- und Compliance-Rechte

1. Die Gerotron Communication GmbH ist berechtigt, im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen, Complianceanforderungen, Exportkontrollvorschriften oder interner Risikoprüfungen angemessene Prüfungen hinsichtlich der vertragsgemäßen Nutzung, Weiterveräußerung oder Exportierung ihrer Produkte und Leistungen durchzuführen.

2. Der Kunde verpflichtet sich, der Gerotron Communication GmbH auf berechtigtes Verlangen sämtliche hierfür erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

3. Soweit dies zur Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist, kann die Gerotron Communication GmbH Nachweise zum Endverbleib, Einsatzbereich, Nutzerkreis oder Exportstatus der gelieferten Produkte verlangen.

4. Verweigert der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen oder bestehen konkrete Hinweise auf Verstöße gegen Exportkontroll-, Sanktions-, Compliance- oder Antikorruptionsvorschriften, ist die Gerotron Communication GmbH berechtigt, Lieferungen und Leistungen auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.

5. Weitergehende gesetzliche, vertragliche oder behördliche Prüfungsrechte bleiben unberührt.

§ 26 Internationale Geschäftsbeziehungen und Vertragssprache

1. Bei internationalen Lieferungen, Projekten oder sonstigen grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen gelten ergänzend die jeweils anwendbaren exportkontroll-, zoll-, außenwirtschafts- und steuerrechtlichen Vorschriften.

2. Sämtliche Verträge, technischen Unterlagen, Spezifikationen und Kommunikationsunterlagen werden grundsätzlich in deutscher oder englischer Sprache erstellt.

3. Soweit Vertragsunterlagen in mehreren Sprachfassungen vorliegen, ist im Zweifel ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich und rechtsverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

4. Die Anwendung internationaler Handelsbräuche, INCOTERMS® oder sonstiger branchenüblicher Regelwerke erfolgt ausschließlich insoweit, als hierauf ausdrücklich schriftlich Bezug genommen wurde.

5. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für internationale Lieferungen erforderlichen Genehmigungen, Einfuhrfreigaben, Registrierungen oder sonstigen behördlichen Voraussetzungen eigenverantwortlich und rechtzeitig einzuholen, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich durch die Gerotron Communication GmbH übernommen wurde.